Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein (§ 75 Abs. 6 BauO NRW ). Die Absteckung ist quasi die Projektion des im amtlichen Lageplan dargestellten Gebäudes auf das Baugrundstück.
Es ist nicht vorgeschrieben, wer diese Absteckung durchzuführen hat (also keine hoheitl. Leistung). Üblich ist es jedoch, dass sowohl die Grobabsteckung (Markierung der Gebäudeeckpunkte z.B. durch Holzpflöcke für den Erdaushub) und die Feinabsteckung / Achsabsteckung (Einschlagung von Nägeln auf den in der Baugrube oder ebenerdig (bei Nichtunterkellerung) zu schlagenden Schnurgerüsten in der Baugrube) von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt wird. Die Schnurgerüste sind bauseitig zu stellen und sollten vor Beginn der Vermessungsarbeiten schon „geschlagen“ sein. Dadurch werden unnötig lange Wartezeiten des Messtrupps vor Ort reduziert.
Bei Anbau einer Doppelhaushälfte an eine bestehende Doppelhaushälfte oder sonstigen einfachen, nicht grenzberührenden Wohnhausanbauten, kann zumindest die Grobabsteckung vom Bauunternehmer selbst durchgeführt werden. Meistens wird gleichzeitig mit der Absteckung dem Bauunternehmer ein Höhenpunkt angegeben.
Über die durchgeführte Absteckung wird ein Absteckungsprotokoll angefertigt, das dem Architekten, dem Bauunternehmer sowie dem Bauherrn zugefaxt bzw. zugeschickt wird. Die Absteckung wird mit einer Kostenrechnung (privatrechtliche Forderung) abgerechnet.
Hat die Bauaufsicht den Verwaltungsakt Baugenehmigung erlassen,
muß bei Bauausführung das Haus auf das Grundstück passen,
nicht zu hoch und nicht zu breit sowie die richtige Lage,
ein Vermesser grob- und feinabsteckt gar keine Frage.
Im Absteckungsprotokoll sind die Ergebnisse zusammenzufassen.
Grobabsteckung
Feinabsteckung