Im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 81 Abs. 2 BauO NRW muss die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Nachweis über die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen fordern. Dieser Nachweis kann auch von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden.
Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern ist ein amtlicher Nachweis beizubringen. Dieser amtliche Nachweis wird von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach örtlicher Aufnahme der Grundrissflächen, der Grenzabstände und der Höhenlagen (Erdgeschossfußbodenhöhe, ggf. auch Außenwandhöhen und Firsthöhe) angefertigt. Hierbei werden im Allgemeinen – nachdem die Kellerdecke gegossen ist – durch örtliche Vermessung die Außenmaße des Baukörpers, dessen Lage auf dem Baugrundstück (Grenzabstände) und dessen Höhenlage (z.B. Erdgeschoß ( roh) Fußboden) ermittelt und anschließend in dem amtlichen Nachweis dokumentiert. Bei von der genehmigten Bauplanung abweichender Bauausführung kann die Bauaufsichts-behörde somit noch (halbwegs) rechtzeitig einschreiten (schlechtestenfalls den Bau (vorübergehend) still legen).
Durch diesen amtlichen Nachweis ist die Bauaufsicht von diesbezüglichen eigenen örtlichen Überprüfungen entbunden. In der Praxis wird dieser amtliche Nachweis bisher jedoch relativ selten und auch erst sehr spät (z.B. Dachstuhl ist schon vorhanden) angefordert. Dies ist von Bauaufsichtsbehörde zu Bauaufsichtsbehörde unterschiedlich.
Wenn es dann der Bauaufsicht darum geht,
ob der Rohbau auch richtig steht,
ein Vermesser kontrolliert Lage und Höhe,
erstellt eine Einmeßbescheinigung ohne Mühe.
Kein Baustopp, da alles exakt belegt.